Alles auf einem Blick

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand und Geltungsbereich:

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtgeschäfte der Agentur „Heislitz Creative Solutions“ nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nach stehend in Kurzform „Kunde“ genannt, insbesondere für Dienstleistungen und/oder Werke auf dem Gebiet der Werbung und Kommunikation. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Agentur entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, wenn nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.


Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

2. Zusammenarbeit:

Die Grundlage der Zusammenarbeit der Parteien ist eine vertrauensvolle Arbeit, bei der man sich bei  Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich unterrichten. Unvollständige oder fehlerhaft, bzw. nicht eindeutige Angaben und Anforderungen, teilt der Kunde der Agentur unverzüglich nach dem Bemerken mit.

Beide Vertragsparteien nennen für Durchführung des Vertragsverhältnisses einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter. Sollten sich Veränderungen in den benannten Personen ergeben, so sind die Parteien verpflichtet, sich jeweils diese Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Die bestehenden Vereinbarungen bezüglich des Ansprechpartners und deren Stellvertreter, bleiben bis zum Zugang einer solchen Mitteilung bestehen. Tritt ein Zeitverzug durch Verschuldedes Kunden ein, hat dieser die evtl. entstehenden Mehrkosten zu tragen. Dies gilt im Besonderen für den unerwarteten Wechsel, bzw. Ausfall des Ansprechpartners auf Kundenseite der nicht unmittelbar mit der Agentur abgestimmt wurde. Sollte es dadurch zu Verzögerungen in der Auftragsbearbeitung. Durch regelmäßig stattfindende Statusmeetings, verständigen sich die Ansprechpartner über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

3. Mitwirkungspflicht des Kunden:

Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dies inkludiert die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern Aufträge werden nur noch auf Basis des von der Agentur vorgelegten Briefingformular angenommen, um eine effektive Auftragsklärung zu gewährleisten. Liegt der Agentur ein Arbeitsauftrag in dieser Form nicht vor, behält sich die Agentur vor diese Arbeit für den Kunden zu übernehmen.

Die Agentur erstellt dann Basis der Aufgabenbeschreibung ein Re-Briefing. Dieses wird nach Freigabe durch den Kunden als Auftragsgrundlage von beiden Parteien anerkannt. Der dabei entstehende Aufwand geht zu Lasten des Kunden.


Fachkundige Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses stellt der Kunde in ausreichender Anzahl zur Verfügung. Sofern die Beschaffung von (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien Vertragsgegenstand ist, verpflichtet sich der Kunde der Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung diese umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.


Der Kunde stellt sicher, dass die Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

4. Termine:

Für eine professionelle Ausführung von Kundenanliegen wird je nach Umfang der Aufgabe bis zu 14 Tagen Vorlauf benötigt. Nur so können die verschiedenen Unites und Gewerke optimal ausgelastet werden.

Adhoc Erbringungstermine sind lediglich in absoluten Ausnahmefällen und nur in Abstimmung möglich. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Agentur nur durch den vereinbarten Ansprechpartner zugesagt werden. Termine sind von den Vertragsparteien, wenn möglich immer schriftlich fixiert. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

Kommt es aufgrund von höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) oder Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Kunden zuzurechnende Dritte etc.) zu Leistungsverzögerungen ist die Agentur nicht haftbar zu machen. Die Agentur ist in diesen Fällen berechtigt das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden von der Agentur dem Kunden schnellstmöglich anzuzeigen.

5. Leistungsänderungen:

Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der Agentur geäußert. Das weitere Verfahren richtet sich dem Aufwand der Änderungswünsche. So werden diese schnellst möglich hinsichtlich der Auswirkungen insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Wenn nach Prüfung die Umsetzung voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden ausführbar ist bieten wir unseren Kunden die Einrichtung eines Retainers der einen zur Bearbeitung von Expressaufträgen freigegebenen Betrag beinhaltet. Dies ist besonders bei der Bearbeitung von Overnight Änderungsaufträgen, ohne der Möglichkeit der Freigabe durch den Kunden, hilfreich. Hierdurch spart sich der Kunde den langwierigen Angebotsprozess mit der Freigabe und der damit meist einhergehenden Sprengung des Zeitrahmens.

Sieht die Agentur durch die Änderungswünsche Verzug hinsichtlich der vereinbarten Timings, wird dies dem Kunden unmittelbar kommuniziert. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Agentur die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

Wenn der Änderungswunsch von der Agentur geprüft wurde, werden alle Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. Sollte keine Einigung zustande kommen, so endet das Änderungsverfahren an diesem Punkt und der ursprüngliche Leistungsumfang verbleibt bestehen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist.

Alle Termine die durch das Änderungsverfahren betroffen sind, werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die neuen Termine werden dem Kunden von der Agentur zeitnah mitgeteilt. Entstandene Aufwände, sind vom Kunden zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten.

Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von der Agentur berechnet. Die Agentur ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von der Agentur für den Kunden zumutbar ist.

6. Beteiligung Dritter:

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von der Agentur tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Agentur hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn die Agentur aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

7. Kostenvoranschläge, Vergütung:

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, erfolgt die die Vergütung des Zeitaufwandes nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen der Agentur. Diese werden monatlich in Rechnung gestellt wird. Die Agentur ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von der Agentur erstellte Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich; Überschreitung der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr
als 10% werden dem Kunden angezeigt.

Die Honoraransprüche der Agentur entstehen auch dann, wenn die jeweiligen Leistungen zuvor nicht durch einen KVA von der Agentur veranschlagt worden sind. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Sollte der Kunde mit der Agentur schriftlich vereinbart haben, dass vor Ausführung von Arbeiten die Freigabe eines Kostenvoranschlages erforderlich ist, gilt der KVA spätestens nach 7 Werktagen als freigegeben, es sei denn, der Kunde hat dem Inhalt des KVA´s ausdrücklich und schriftlich widersprochen. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von der Agentur getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Agentur für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erteilte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen. Kündigt der Kunde nach Auftragserteilung und vor Beendigung des Projekts das Vertragsverhältnis, so ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung ist um den Betrag zu mindern, der den Aufwendungen entspricht, die die Agentur durch Nichtdurchführung des Projekts oder Abbruchdes Projekts einspart.

8. Fremdkosten:

Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten und die dadurch während eines Auftrags entstehenden Fremd- und Nebenkosten (z.B. Druckkosten, Motivlizenzen, Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u. ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen etc.) berechnen wir eine Agenturfee von 10% auf den Nettorechnungsbe- trag. Gegen Nachweis sind die Fremdkosten gesondert zu vergüten. Kunden, die auf diesen Service verzichten wollen, bieten wir an, dass Fremdrechnung direkt nach sachlicher und fachlicher Prüfung an den Kunden zum Begleichen weitergereicht werden. (Hier verweisen wir ausdrücklich auf den möglichen Zahlungsverzug, der gerade mit den sehr rigiden Zahlungsmodalitäten von Bildagenturen kollidieren kann).

Die Agentur ist auch berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart sind alle Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Gegenüber Unternehmern werden nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet.

Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum, Vertragsstrafe:

Sämtliche von der Agentur angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen. Ohne Zustimmung der Agentur dürfen Gewerke nicht genutzt, bearbeitet oder geändert werden – dies inkludiert sämtliche Leistungen der Agentur. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc. ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars an die Agentur zu zahlen. Sollte es nach der Präsentation zu keiner Auftragserteilung kommen, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen etc. Eigentum der Agentur. Die Nutzung dieses Materials gleich in welcher Form, auch als Basis zur Herstellung eigenen Materials, ist dem Kunden nicht erlaubt. Kommt es nicht zur Auftragserteilung, verpflichtet sich der Kunde alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an die Agentur zurückzugeben.

Die Agentur behält sich das Recht vor, wenn es zu keinem Auftrag kommt, unbenommen die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot der Agentur oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen.

Die offenen Daten von Medienprodukten (z.B. Indesign, Photoshop, After Effects etc.) sind Eigentum der Agentur. Dies gilt im Besonderen wenn nichts anderes im Angebot festgelegt wurde. Die Agentur, hat viel Zeit und Arbeit in Konzepte und Gestaltungsleistungen gesteckt, so dass bei der Herausgabe von Rohdaten, eine Buyoutgebühr und ggf. erweiterte Kosten für Nutzungsrechte fällig werden. Die entstehenden Gesamtkosten werden für jedes Projekt individuell berechnet. Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechend Anwendung. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Auftraggeber über.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungensind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur. Ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung steht der zu. Bei Veröffentlichungen wird die Agentur in üblicher Form als Urheber genannt.

Die Agentur darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. Erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages geht das Eigentum an den Arbeitsergebnissen der Agentur auf den Auftraggeber über.

9. Treuebindung:

Die Treuebindung der Agentur an den Auftraggeber verpflichtet die Agentur zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z. B. für Produktionsvorgänge. Die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden wird von der Agentur zugesichert, sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

Die an die Agentur übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus, gilt die Geheimhaltungsverpflichtung. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf dem andern Bezug nimmt, sind zulässig.

10. Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialabgabe:

Der Kunde ist verpflichtet, etwaig bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften zu erfüllen. Werden diese Ansprüche von der Agentur erfüllt, hat der Kunde der Agentur die verauslagten Zahlungen zu ersetzen. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbe beraterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden.

11. Freigabe:

Die der Agentur vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

12. Haftung und Versand:

Die Agentur haftet dem Auftraggeber auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und bei Verletzung von Hauptleistungspflichten. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichenVertragspflicht (Kardinalpflicht). Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf EURO 5.000.

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Agentur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von der Agentur. Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Marken rechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Die Agentur haftet deshalb nicht für die rechtliche Zuverlässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Die Agentur haftet auch nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Der Auftraggeber stellt die Agentur von der Haftung frei, wenn die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u. ä. in Anspruch genommen wird. Der Versand von Unterlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Die Agentur ist berechigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

13. Sonstiges:

Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

14. Schlussbestimmungen:

Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind